Allgemeine Teilnahmebedingungen für Segelkurse und Törns

Allgemeiner Hinweis: Segeln setzt - wie jeder Sport - körperliche Fitness voraus. Soweit nicht anderweitig informiert, geht die Segelschule Fürst, nachfolgend Segelschule, davon aus, dass die Teilnehmer gut schwimmen können und körperlich gesund sind.
1.    Abschluss des Vertrages
1.1    Die Buchung des Teilnehmers zu dem Törn oder Segelkurs der Segelschule gilt als verbindliches Angebot auf Abschluss des Törn- oder Segelkursvertrages (nachfolgend Vertrag). Der Vertrag ist verbindlich abgeschlossen, sobald die Segelschule die Buchung und die wesentlichen Daten des Törns/Segelkurses schriftlich durch Auftragsbestätigung annimmt.
1.2    Das Angebot des Teilnehmers erfolgt auf der Grundlage der Törn- oder Segelkursangebote sowie ergänzender, von der Segelschule an den Teilnehmer herausgegebener Informationen. Dazu zählen insbesondere spezielle Informationsblätter zu einzelnen Veranstaltungen und die Schulordnung.
1.3    Die Voraussetzungen für die Teilnahme sind bei jedem Kurs- und Törnangebot im Einzelnen unter Voraussetzungen angegeben.
1.4    Die Anmeldung für einen Segelkurs oder Törn erfolgt schriftlich, per Telefax oder auf elektronischem Weg (per E-Mail oder durch Buchung auf der Internetseite der Segelschule), in Ausnahmefällen mündlich oder per Telefon. Bei elektronischer Buchung bestätigt die Segelschule den Eingang der Buchung unverzüglich auf elektronischem Weg. Diese Eingangsbestätigung stellt ausdrücklich noch nicht die Annahme des Buchungsauftrages dar.
1.5    Der Veranstaltungsvertrag kommt mit Zugang der Auftragsbestätigung der Segelschule zustande. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird die Segelschule dem Teilnehmer eine schriftliche Bestätigung übermitteln, der alle wesentlichen Angaben über die gebuchten Leistungen beigefügt sind. Eine Verpflichtung zur Übersendung dieser Bestätigung besteht nicht, wenn die Buchung weniger als sieben Werktage vor dem Törn- bzw. Lehrgangsantritt erfolgt.
1.6    Wenn die Annahmeerklärung der Segelschule inhaltlich nicht der Buchung entspricht, so gilt dies als neues Angebot auf Abschluss eines Vertrages. An dieses hält sich die Segelschule zehn Tage lang gebunden. Nimmt der Teilnehmer das Angebot in dieser Zeit durch ausdrückliche Erklärung, Anzahlung oder Restzahlung an, so kommt der Vertrag auf der Grundlage des neuen Angebotes zustande.
1.7    Nimmt der Teilnehmer Buchungen für Mitreisende vor, so hat er für deren Verpflichtungen aus dem Veranstaltungsvertrag wie für seine Eigenen einzustehen.
2.    Bezahlung
2.1    Mit Erhalt der schriftlichen Buchungsbestätigung für einen Segeltörn und der ersten Teilrechnung ist vom Teilnehmer die Hälfte des Veranstaltungspreises zu zahlen. Der Restbetrag ist mit Rechnungsstellung 6 Wochen vor Törnbeginn zu zahlen. Bei Anmeldung innerhalb von 6 Wochen vor Törnbeginn ist der Gesamtbetrag sofort fällig. Bei den anderen Kursangeboten erfolgt die Rechnungsstellung ab Kursbeginn zur sofortigen Fälligkeit.
2.2    Nimmt der Teilnehmer die Zahlung nicht entsprechend der vereinbarten Fälligkeiten vor, so kann die Segelschule nach erfolgloser Mahnung mit Fristsetzung vom Veranstaltungsvertrag zurücktreten und von dem Teilnehmer die Rücktrittskosten gemäß Ziffer 5.4 fordern.
3.    Leistungen, Preise
3.1    Die Segelschule behält sich eine Änderung der Törn- oder Segelkursleistungen vor, wird aber nur dann wesentliche Änderungen an den Leistungen vornehmen, wenn dies nach Vertragsabschluss notwendig wird, die Änderungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt des Törns oder Segelkurses nicht beeinträchtigen. Sie wird keine Änderungen gegen Treu und Glauben herbeiführen. Bei Segeltörns kann es wetterbedingt oder aus Sicherheitsgründen zu Routenänderungen kommen. Die endgültige Routenfestlegung obliegt dem jeweiligen Schiffsführer nach Berücksichtigung der Wünsche und Fähigkeiten der Crewmitglieder. Wesentlich ist daher nicht der ausgeschriebene Etappen- oder Lehrplan, sondern das Segeln im vorgesehenen Segelrevier. Auch ist ein Wechsel der eingesetzten Yachten und Boote möglich, z.B. aus technischen Gründen. Der Wechsel der Yacht oder Boote geschieht ggf. mit standardähnlichen Fahrzeugen mit ausreichender Kapazität. Ansprüche auf Rückerstattungen und Minderungen des Preises werden in diesen Fällen dadurch nicht begründet.
3.2    Die Segelschule verpflichtet sich, den Teilnehmer über diese Änderungen und deren Gründe unverzüglich zu informieren, nachdem Sie Kenntnis von deren Notwendigkeit erhalten hat.
3.3    Sofern die geänderten Leistungen Mängel aufweisen, bleiben Gewährleistungsansprüche unberührt.
3.4    Sollte die Änderung erheblich sein, hat der Teilnehmer das Recht, entweder unentgeltlich vom Vertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einem mindestens gleichwertigen Törn oder Segelkurs zu verlangen. Letzteres gilt nur, wenn die Segelschule einen solchen Törn oder Segelkurs aus Ihrem Angebot heraus ohne Mehrpreis für den Teilnehmer anbieten kann und die Abhilfe auch für die Segelschule keinen unverhältnismäßigen Aufwand bedeutet. Der Teilnehmer muss diese Rechte jedoch unmittelbar nach der Erklärung der Segelschule über die Änderung oder die Absage des Törns/Segelkurses geltend machen.
3.5    Über die Belegung der Kojen entscheidet abschließend der Schiffsführer. Die Aufnahme von Sonderwünschen des Teilnehmers, die nicht in den maßgeblichen Beschreibungen enthalten sind (etwa die Belegung bestimmter Kojen), ist grundsätzlich immer unverbindlich. Die Segelschule wird sich jedoch bemühen, diesen zu entsprechen.
3.6    Auf Segeltörns sind die Verpflegung (auch für den Schiffsführer) sowie Nebenkosten wie Hafengebühren in der Regel nicht im Preis eingeschlossen. Diese werden üblicherweise von einer durch die Teilnehmer eingerichteten und geführten Bordkasse beglichen. Maßgeblich sind auch hier die Angaben im Katalog bzw. in Informationsblättern und in der Auftragsbestätigung.
4.    Verpflichtungen des Teilnehmers
4.1    Jeder Teilnehmer verpflichtet sich, die Boote, das Inventar auf und unter Deck, Schulgebäude und dessen Einrichtungsgegenstände sowie sonstige für den Törn oder Segelkurs zur Verfügung gestellte Gegenstände pfleglich zu behandeln und die Schulordnung zu beachten. Die Schulordnungen sind auf www.segelschule-fuerst.de abrufbar.
4.2    Die Segelschule achtet auf dem Schulgelände und an Bord und soweit möglich auch darüber hinaus streng auf die Einhaltung der Jugendschutzgesetze, insbesondere in Bezug auf Alkohol- und Drogenkonsum. Auf allen Schiffen und in allen Schulen besteht Rauchverbot. Zu den Folgen eines Verstoßes siehe auch Ziffer 9.
4.3    Der Teilnehmer ist verpflichtet, den während des Törns oder Segelkurses durch sein Verschulden entstandenen Schaden zu ersetzen.
5.    Rücktritt durch den Teilnehmer vor Törn- oder Segelkursbeginn/Stornokosten
5.1    Vor Veranstaltungsbeginn ist der Rücktritt von der Veranstaltung jederzeit möglich. Die Adresse lautet: Segelschule Fürst, Frankenstraße 75, 91088 Bubenreuth. Es wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich per E-Mail an info@segelschule-fuerst.de zu erklären.
5.2    Wenn der Teilnehmer vor Törn- oder Segelkursbeginn zurücktritt oder den Törn oder Segelkurs nicht antritt, so verliert die Segelschule den Anspruch auf den Törn- oder Segelkurspreis. Die Segelschule wird aber stattdessen eine angemessene Entschädigung für die von ihr bereits getroffenen Vorkehrungen und getätigten Aufwendungen verlangen. Dieses Recht auf eine angemessene Entschädigung entsteht nur nicht, wenn der Grund für den Rücktritt von der Segelschule zu vertreten ist oder ein Fall höherer Gewalt vorliegt.
5.3    Rücktrittsgebühren entstehen auch dann, wenn ein Teilnehmer sich nicht rechtzeitig zu den in den übersandten Dokumenten bekannt gegebenen Zeiten am jeweiligen Ausgangshafen oder sonstigen Treffpunkten einfindet oder wenn er den Törn oder Segelkurs nicht antreten kann, weil ihm persönliche Dokumente oder Reisedokumente (Visa, Reisepass, Personalausweis) fehlen, ohne dass die Segelschule dies zu vertreten hätte.
5.4    Die angemessene Entschädigung wird berechnet nach dem zeitlichen Abstand zwischen dem Rücktrittszeitpunkt und dem vereinbarten Törn- oder Segelkursbeginn und nach dem Törn- oder Segelkurspreis. Auf diese Weise wird eine pauschale Summe ermittelt, die die gewöhnlich ersparten Aufwendungen und die mögliche anderweitige Vergabe von Leistungen berücksichtigt.Die Pauschale beträgt pro Person in € bzw. in % vom Veranstaltungspreis bei Rücktritt …
...bis 90 Tage vor Beginn 5%, mindestens jedoch 30,- €
...89 bis 45 Tage vor Beginn 20%
...44 bis 30 Tage vor Beginn 40%
...29 bis 15 Tage vor Beginn 75%
ab 14 Tage vor Beginn sowie bei Nichterscheinen oder Abbruch 90%.
5.5    Dem Teilnehmer bleibt der Nachweis unbenommen, dass der Segelschule durch den Rücktritt oder den Nichtantritt des Törns oder Segelkurs keine oder nur wesentlich niedrigere Kosten entstanden sind, als die gemäß Ziffer 5.4 berechnete Pauschale.
5.6    Kann die Segelschule darlegen, dass ihr aufgrund des Rücktrittes oder des Nichtantritts des Törns oder Segelkurses durch den Teilnehmer Kosten und Aufwendungen entstanden sind, die die gemäß Ziffer 5.4 berechnete Pauschale übersteigen, so kann er diese von dem Teilnehmer einfordern. Dies gilt nur, wenn die Segelschule diese höheren Kosten unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer möglichen anderweitigen Vergabe der Leistungen konkret beziffern und belegen kann.
5.7    Das gesetzliche Recht des Teilnehmers auf Benennung eines Ersatzteilnehmers gemäß § 651b BGB bleibt unberührt. Die Segelschule weist darauf hin, dass sie dem Wechsel in der Person wiedersprechen darf, wenn der Ersatzteilnehmer den Teilnahmeerfordernissen nicht genügt oder gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Die Segelschule ist berechtigt, für die entstehenden Mehrkosten bei der Benennung eines Ersatzteilnehmers pauschal EUR 30,00 zu verlangen. Dem Teilnehmer bleibt der Nachweis unbenommen, dass Mehrkosten nicht oder nur in geringerer Höhe entstanden sind.
6.    Umbuchungen
6.1    Der Teilnehmer hat nach Vertragsabschluss grundsätzlich keinen Anspruch auf Änderungen der vereinbarten Leistungen (Termin, Ziel, etc., auch der Wechsel des Segelkurses oder des Törns). Auf Wunsch des Teilnehmers wird die Segelschule im Rahmen verfügbarer Kapazitäten versuchen, Umbuchungen zu ermöglichen. Die erste vorgenommene Umbuchung erfolgt kostenfrei, für jede weitere Umbuchung wird ein Entgelt von EUR 30,00 pro Person erhoben zzgl. etwaiger Aufpreise für höherwertige Angebote.
6.2    Umbuchungswünsche des Teilnehmers, die später als 31 Tage vor Törn- oder Segelkursantritt erfolgen, können nur als Rücktritt vom alten Vertrag zu den Bedingungen gemäß Ziffer 5 und gleichzeitiger Neuanmeldung vorgenommen werden. Dies gilt nicht, wenn die Umbuchung nur geringfügige Kosten verursacht.
7.    Nicht in Anspruch genommene Leistung
Für den Fall, dass ein Teilnehmer einzelne vereinbarte Leistungen aus Gründen, die ihm zuzurechnen sind, nicht wahrnimmt, obwohl ihm diese ordnungsgemäß angeboten wurden, kommt eine anteilige Erstattung des Veranstaltungspreises in der Regel nicht in Betracht. Dies betrifft sowohl die Fälle vorzeitiger Rückreise als auch andere zwingende Gründe. Hierzu besteht keine Verpflichtung, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn die Erstattung wegen gesetzlicher oder behördlicher Bestimmungen nicht möglich ist. Die Segelschule versucht bei Kursen innerhalb ihrer freien Kapazitäten ein unentgeltliches Nachholen der nicht wahrgenommenen Leistungen zu ermöglichen. Bei Segeltörns ist dies aus organisatorischen Gründen in der Regel nicht möglich.
8.    Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen
8.1    Stört der Teilnehmer den Verlauf des Törns oder Segelkurses – dies gilt insbesondere für alkohol- und rauschbedingte Störungen - oder verhält er sich in so erheblichem Maße vertragswidrig, z.B. durch eklatante Missachtung der Schulordnung, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt erscheint, so kann die Segelschule den Vertrag nach einmaliger Abmahnung fristlos kündigen. Die Segelschule behält in diesem Fall den Anspruch auf den vereinbarten Preis. Sie muss sich jedoch die ersparten Aufwendungen anrechnen lassen, ebenso wie etwaige Vorteile aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen.
8.2    Eventuelle Mehrkosten für eine vorzeitige Rückbeförderung nach Kündigung des Vertrages durch die Segelschule gemäß Ziffer 9.1 trägt der Teilnehmer selbst. Handelt es sich bei dem Teilnehmer um eine minderjährige Person, haften die Erziehungsberechtigten der Segelschule auch für alle Mehraufwendungen, die durch eine evtl. notwendige Begleitung einer Aufsichtsperson bei der Rückbeförderung notwendig werden. Sofern mit den Erziehungsberechtigten nichts anderes vereinbart wird, sorgt die Segelschule bei minderjährigen Teilnehmern in diesen Fällen für die Rückführung per Bahn auf Kosten der Erziehungsberechtigten.
9.    Mitwirkungspflichten des Teilnehmers
9.1    Werden Leistungen nicht vertragsgerecht erbracht, kann der Teilnehmer Abhilfe verlangen. Hierfür muss er der Segelschule einen aufgetretenen Mangel unverzüglich anzeigen, es sei denn, dies ist erkennbar aussichtslos oder unzumutbar. Die Mängelanzeige muss gegenüber dem Schulleiter oder, bei Törns, dem Schiffsführer vor Ort erfolgen. Sollte eine Mängelanzeige an der Segelschule oder auf dem Segeltörn nicht möglich sein, so ist die Segelschule an Ihrem Firmensitz in Bubenreuth darüber zu informieren. Die Personen, gegenüber denen die Mängelanzeige nach Ziffer 9.1 erfolgen soll, sind beauftragt, dem Mangel nach Möglichkeit abzuhelfen. Ihr Tun kommt in keinem Fall einem Anerkenntnis der Ansprüche des Teilnehmers gleich.
9.2    Wenn der Teilnehmer die Anzeige des Mangels schuldhaft versäumt, kann er eine Minderung des Törn- bzw. Segelkurspreises nicht geltend machen.
9.3    Der Teilnehmer kann den Veranstaltungsvertrag gemäß § 651c BGB kündigen, wenn der Törn bzw. Segelkurs nicht die zugesicherten wesentlichen Eigenschaften hat oder mit erheblichen Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder deutlich mindern. Er kann ferner gemäß § 651e BGB wegen Unzumutbarkeit kündigen. In beiden Fällen muss er der Segelschule vorher eine angemessene Frist setzen, innerhalb der die Segelschule den Ursachen abhelfen kann. Eine Fristsetzung ist verzichtbar, wenn Abhilfe nicht möglich ist, von der Segelschule abgelehnt wird oder wenn der Teilnehmer ein besonderes Interesse an der Beendigung des Vertrages hat, welches der Segelschule auch erkennbar ist. Die Segelschule empfiehlt, die Kündigung schriftlich zu erklären.
10.    Beschränkung der Haftung
10.1    Die vertragliche Haftung der Segelschule für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Kurs- bzw. Törnpreis beschränkt,
a) soweit ein Schaden des Teilnehmers weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder
b) soweit die Segelschule für einen dem Teilnehmer entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. Für Wertgegenstände (Telefone, Kameras, Computer etc.) wird grundsätzlich keine Haftung übernommen.
10.2    Die deliktische Haftung der Segelschule für Sachschäden, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist auf den dreifachen Kurs-oder Törnpreis beschränkt. Diese Haftungshöchstsumme gilt jeweils je Teilnehmer und Veranstaltung. Möglicherweise darüberhinausgehende Ansprüche im Zusammenhang mit Reisegepäck nach dem Montrealer Übereinkommen bleiben von der Beschränkung unberührt.
10.3    Die Segelschule haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Ausflüge, Sportveranstaltungen, Beförderungsleistungen von und zum ausgeschriebenen Ausgangs- und Zielort), wenn diese Leistungen in der Ausschreibung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet werden, dass sie für den Teilnehmer erkennbar nicht Bestandteil der Vertragsleistungen der Segelschule sind. Die Segelschule haftet jedoch
a) für Leistungen, welche die Beförderung des Teilnehmers vom ausgeschriebenen Ausgangsort des Törns oder Kurses zum ausgeschriebenen Zielort, Zwischenbeförderungen und die Unterbringung beinhalten,
b) wenn und insoweit für einen Schaden des Teilnehmers die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten der Segelschule ursächlich geworden ist.
11.    Ausschluss von Ansprüchen
11.1    Ansprüche, die auf einer nicht vertragsgemäßen Erbringung der Leistung durch die Segelschule beruhen, muss der Teilnehmer einen Monat nach dem vertraglich vereinbarten Ende anmelden. Die Anmeldung ist nur dann fristwahrend, wenn sie an die Segelschule unter dessen Anschrift gerichtet wird (Segelschule Fürst, Frankenstraße 75, 91088 Bubenreuth). Die Segelschule empfiehlt die schriftliche Anmeldung der Ansprüche.
11.2    Die Anmeldefrist beginnt mit dem Tag, der dem Tag des vertraglichen Endes folgt. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Sonnabend, Sonntag oder einen am Erklärungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag, so tritt an Stelle dieses Tages der nächste Werktag.
11.3    Hat der Teilnehmer die Frist versäumt, so kann er nach deren Ablauf nur Ansprüche gegen die Segelschule geltend machen, wenn das Versäumnis nicht von ihm verschuldet wurde.
12.    Reiseversicherungen
Die Segelschule empfiehlt allen Teilnehmern den Abschluss einer Reisekompaktschutzversicherung, ersatzweise einer Reise-Krankenversicherung und einer Reise-Unfallversicherung oder der von der Segelschule vermittelten Seminar(reise)preis Versicherung unter: https://www.segelschule-fuerst.de/Europaesche-Reiseversicherung/
13.    Verjährung
13.1    Die Verjährung für Ansprüche des Teilnehmers gemäß den §§ 651c bis f BGB aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung die Segelschule oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen, beträgt zwei Jahre. Gleichermaßen verjähren Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Segelschule, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
13.2    Für alle übrigen Ansprüche gemäß den §§ 651c bis 651f BGB beträgt die Verjährungsfrist ein Jahr.
13.3    Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Tag, der dem Tag des vertraglichen Vertragsendes folgt. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Sonnabend, Sonntag oder einen am Erklärungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag, so tritt an Stelle dieses Tages der nächste Werktag.
13.4    Verhandlungen über Ansprüche oder die Umstände, aus denen eine Partei Ansprüche herleitet, hemmen die Verjährung nach den Ziffern 13.1 und 13.2. Die Hemmung endet, wenn eine Partei die Fortsetzung der Verhandlung verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
14.    Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen- und Gesundheitsbestimmungen
14.1    Die Segelschule verpflichtet sich, Teilnehmern aus einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union, in dem der Törn oder der Segelkurs angeboten wird, über die einschlägigen Pass-, Visa- und Gesundheitsbestimmungen sowie eventuelle Änderungen vor Reiseantritt - soweit notwendig - zu informieren. Angehörige anderer Staaten erhalten über das zuständige Konsulat Auskunft. Besonderheiten in der Staatsangehörigkeit von Teilnehmern (Doppelstaatsangehörigkeit, Staatenlosigkeit) erfordern besondere Sorgfalt bei der Vorbereitung. In den Törn- bzw. Segelkursunterlagen sind ggf. wesentliche Informationen über die für den jeweiligen Törn bzw. Segelkurs notwendigen Informationen enthalten. Diese sollte der Teilnehmer unbedingt beachten.
14.2    Das Beschaffen und Mitführen der entsprechenden, behördlich verlangten Dokumente, eventuell notwendige Impfungen und die Beachtung von Zoll- und Devisenvorschriften obliegt dem Teilnehmer. Dies betrifft auch die Notwendigkeit, einen ausreichend langen gültigen Reisepass oder Personalausweis sowie gegebenenfalls einen Kinderausweis mitzuführen. Nachteile, die aus Missachtung der Vorschriften resultieren, gehen zu Lasten des Teilnehmers, es sei denn, die Segelschule hat ihn falsch, unzureichend oder nicht informiert.
14.3    Die Segelschule haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Erhalt notwendiger Visa durch diplomatische Vertretungen, wenn der Teilnehmer Sie mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, Sie hat eigene Pflichten schuldhaft verletzt.
15.    Prüfungsanmeldungen
Die Segelschule übernimmt die Anmeldung zu den amtlichen Prüfungen kostenfrei, sofern der Teilnehmer seine Unterlagen vollständig und rechtzeitig bei der Segelschule eingereicht hat. Die Segelschule haftet nicht für den rechtzeitigen Zugangd beim zuständigen Prüfungsausschuss, wenn der Teilnehmer Sie mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, Sie hat eigene Pflichten schuldhaft verletzt.
16.    Gerichtsstand  
Gerichtsstand für Klagen des Teilnehmers gegen die Segelschule ist Erlangen.

Segelschule:
Segelschule Fürst, Frankenstraße 75, D- 91088 Bubenreuth
E-Mail:  info@segelschule-fuerst.de, Tel.: +49 (9131) 7121599, Fax: +49 (9131) 6844951, Internet: www.segelschule-fuerst.de